Einkaufsbedingungen
§1 Geltungsbereich
1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmer von Stapelbroek GmbH erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen abweichenden Bedingungen gelten nicht, es sei denn, sie werden ausdrücklich in Schrift- oder Textform akzeptiert.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
§2 Angebotsunterlagen
2.1 Alle Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen, Mengenangaben, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen sind eigentumsrechtlich und urheberrechtlich für die Firma Stapelbroek GmbH geschützt. Ohne die schriftliche Zustimmung dürfen sie vom Auftragnehmer nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Alle Angaben sind ausschließlich zur Erfüllung der jeweiligen Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung ist Stapelbroek GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Unterlagen und Informationen zurückzufordern.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von Stapelbroek GmbH übermittelten Angaben streng geheim zu halten und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter dauerhaft zu schützen.
§3 Preise und Zahlung
3.1 Die von Stapelbroek GmbH bestätigten Preise sind bindend. Bestimmungsort und Lieferort ist, sofern kein anderer Ort angegeben ist, der Sitz der Firma Stapelbroek GmbH, also Legden.
3.2 Stapelbroek GmbH ist berechtigt, die Lieferung auch an den jeweiligen Verwendungsort zu verlangen, ohne dass der Auftragnehmer dafür gesonderte Kosten geltend machen kann („Streckengeschäft“).
3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlt Stapelbroek GmbH den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3.4 Stapelbroek GmbH ist berechtigt, falsche oder unprüfbare Rechnungen zurückzuweisen. Eine unprüfbare oder unzutreffende Rechnung führt nicht zum Zahlungsverzug bei Stapelbroek GmbH und löst keine sonstigen Fristen oder Pflichten aus.
3.5 Stapelbroek GmbH ist berechtigt, Aufrechnungen oder Verrechnungen mit Gegenforderungen zu erklären.
§4 Lieferung, Lieferzeit und Änderungsanordnungen
4.1 Die in der Bestellung/Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist als Fixtermin bindend.
4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Stapelbroek GmbH unverzüglich in Textform davon in Kenntnis zu setzen, sofern Liefer- und/oder Leistungsfristen nicht eingehalten werden können unter Angabe des erwarteten Verzugszeitraumes und der Gründe für die Verzögerung.
4.3 Im Falle eines Lieferverzuges stehen der Firma Stapelbroek GmbH die gesetzlichen Ansprüche zu.
4.4 Stapelbroek GmbH ist berechtigt, geänderte Lieferungen und Leistungen zu verlangen, wenn dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Stapelbroek GmbH wird dem Auftragnehmer dies so schnell wie möglich mitteilen, worauf der Auftragnehmer verpflichtet ist, Stapelbroek GmbH unverzüglich ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen.
4.5 Nachtragsangebote sind unter Zugrundelegung der Preise zu erteilen, die im Angebot/in der Auftragsbestätigung bestätigt wurden. Eine Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfrist ist von Stapelbroek GmbH einzuräumen, wenn der Auftragnehmer die Gründe hierfür im Nachtragsangebot schlüssig darlegt.
4.6 Können sich die Parteien über geänderte Leistungen nicht einigen, ist der Auftragnehmer gleichwohl verpflichtet, sie zunächst auszuführen. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftragnehmer insofern nicht zu.
4.7 Beabsichtigt der Auftragnehmer, Lieferungen oder Leistungen anders auszuführen als sie angeboten wurden (konstruktive Änderungen, Materialänderungen, Produktzusammensetzungen etc.), ist dies nur zulässig, wenn der Auftragnehmer dies zuvor schriftlich Stapelbroek GmbH angekündigt und Stapelbroek GmbH dazu seine Einwilligung gegeben hat. Stapelbroek GmbH wird die Einwilligung nur verweigern, wenn dafür Gründe vorliegen oder wenn Stapelbroek GmbH ihrerseits gegenüber dem Endkunden in vertraglichen Verpflichtungen gebunden ist, die eine Änderung nicht zulassen.
§5 Gefahrübergang und Dokumente
5.1 Wie in 3.1 geregelt, hat die Lieferung entweder „frei Haus“ Legden oder zum Verwendungsort zu erfolgen. Die Versandpapiere/Lieferscheine sind – vollständig ausgefüllt mit allen Bestellnummern und Projektangaben gemäß Vorgabe Stapelbroek GmbH – in jedem Fall an den Sitz der Firma Stapelbroek GmbH unverzüglich zu übermitteln.
5.2 Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist die Ablieferung auf dem Firmengelände bei Stapelbroek GmbH oder am angeordneten Liefer-/Verwendungsort.
5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine angemessene Transportversicherung zu unterhalten und dies auf Anforderung von Stapelbroek GmbH gegenüber Stapelbroek GmbH nachzuweisen.
5.4 Die Anlieferung aller Leistungen und Produkte hat in ortsüblichen Verpackungsgrößen und Gebinden zu erfolgen, so dass – soweit möglich – Gabelstapler für das Verräumen der Liefergegenstände genutzt werden können. Stapelbroek GmbH behält sich vor, für die Anlieferung von Leistungen und Produkten gesonderte Vorgaben zu machen.
§6 Produkthaftung und Haftpflichtversicherung
6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 4.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten und diese Versicherung auf Anforderung von Stapelbroek GmbH auch nachzuweisen.
6.2 Die Nichteinhaltung der Produkthaftpflichtversicherung oder deren Kündigung oder der fehlende Nachweis einer solchen Versicherung berechtigt Stapelbroek GmbH wahlweise zu einer Kündigung des Vertrages oder zu einem Rücktritt vom Vertrag ganz oder in Teilen.
6.3 Sollte der Lieferant Produkte liefern, die zu einem Produktschaden geführt haben, ist er verpflichtet, etwaige Aufwendungen nach den §§ 683, 670 BGB zu erstatten. Sollten Rückrufaktionen erforderlich sein, wird der Auftragnehmer Stapelbroek GmbH die Kosten für diese Rückrufaktionen vollständig ersetzen.
6.4 Hat der Auftragnehmer Werbeaussagen für seine Produkte getätigt oder für Produkte seines Vorlieferanten und stellt sich heraus, dass diese Werbeaussagen nicht zutreffend sind, stellt uns der Auftragnehmer gegenüber unserem Kunden von allen etwaigen Ansprüchen frei.
§7 Eigentumsvorbehalt bei Beistellung von Material
7.1 Sofern Stapelbroek GmbH dem Auftragnehmer Materialen jeglicher Art beistellt, hat der Auftragnehmer diese separat aufzubewahren und zu lagern, so dass sie jederzeit separierbar sind.
7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beigestellte Materialien ausschließlich für die jeweilige Bestellung zu verwenden und weder ganz oder in Teilen für andere Projekte einzusetzen.
7.3 Soweit Stapelbroek GmbH Beistellungen vornimmt, besteht Eigentumsvorbehalt. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für die Firma Stapelbroek GmbH vorgenommen. Werden solche Beistellungen mit anderen Materialien, die nicht im Eigentum von Stapelbroek GmbH oder vom Auftragnehmer stehen, verbunden, erwirbt Stapelbroek GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
7.4 Die Übereignung von Waren des Auftragnehmers an Stapelbroek GmbH erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises ohne weitere Bedingungen. Nimmt Stapelbroek GmbH im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt mit Kaufpreiszahlung durch Stapelbroek GmbH. Stapelbroek GmbH ist in jedem Fall berechtigt, auch vor Zahlung des Kaufpreises Waren und Dienstleistungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverwenden.
§8 Termintreue und Vertragsstrafe
8.1 Die vereinbarten Liefer- und Fertigstellungstermine sind Fixtermine und vertragsstrafenbewährt.
8.2 Für die schuldhafte Überschreitung der Fixtermine zahlt der Auftragnehmer an Stapelbroek GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme pro Kalendertag der Fristverletzung. Die Vertragsstrafe wird auf 5 % der Gesamtnettoabrechnungssumme begrenzt.
8.3 Stapelbroek GmbH ist berechtigt, weitere Schadenersatzansprüche geltend zu machen, in diesem Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadenersatzansprüche angerechnet.
8.4 Vertragsstrafen können von Stapelbroek GmbH bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden.
§9 Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Gegenstände mangelfrei sind, den Vorgaben der REACH-Verordnung entsprechen sowie den rechtlichen Bestimmungen, den Behördenvorschriften, den Richtlinien der Berufsgenossenschaften hinsichtlich Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Umweltschutznormen entspricht. Das Gleiche gilt für die Einhaltung der entsprechenden DIN- und VDE-Normen.
9.2 Liefert der Auftragnehmer elektrische Geräte, ist er verpflichtet, die entsprechenden CE-Zertifizierungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Normen einzuhalten und nachzuweisen.
9.3 Stapelbroek GmbH hat die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 433 ff. BGB, wobei eine fünfjährige Gewährleistungsfrist nach § 438 Abs. 1 Ziffer 2 BGB gilt „bei einem Bauwerk“ und „bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat“ und im Übrigen für alle anderen Lieferungen und Leistungen 36 Monate.
9.4 Abweichend von den vorgenannten Fristen verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
9.5 Entspricht die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung/Lieferung nicht den vertraglichen Vorgaben, ist Stapelbroek GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl Nacherfüllung oder Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
9.6 Ist die Mängelbeseitigung eilbedürftig oder besteht Gefahr in Verzug, ist Stapelbroek GmbH berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen. Stapelbroek GmbH wird den Auftragnehmer unverzüglich über die Mängelbeseitigung und die Gründe informieren.
9.7 Stapelbroek GmbH ist berechtigt, bei Werklieferungsverträgen von Abschlagsrechnungen zunächst 10% der Abrechnungssumme einzubehalten für etwaige Gewährleistungsmängel. Diese Regelung gilt nicht für die Schlussrechnung. Hat der Auftragnehmer sämtliche Leistungen erbracht und die Schlussrechnung gelegt, ist Stapelbroek GmbH berechtigt, 5 % der Nettoschlussrechnungssumme als Sicherheit für etwaige Gewährleistungsmängel einzubehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine entsprechende Gewährleistungsbürgschaft beizubringen, dann wird der jeweilige Schlussrechnungsbetrag Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft einer Bank oder einer als Zollbürgin zugelassenen Versicherung ausgezahlt. Eine Bürgschaft ist nur dann von Stapelbroek GmbH zu akzeptieren, wenn sie selbstschuldnerisch, unbefristet und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gelegt wird.
9.8 Der Auftragnehmer sichert gegenüber Stapelbroek GmbH zu, dass Lieferungen und Leistungen nicht Rechte Dritter verletzten, insbesondere keine Urheberrechte. Sollte ein Dritter Stapelbroek GmbH erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch nehmen, stellt der Auftragnehmer Stapelbroek GmbH unverzüglich auf erstes Anfordern von allen etwaigen Leistungspflichten frei.
9.9 Für alle Lieferungen des Auftragnehmers aus dem Ausland (ganz oder in Teilen) gilt: Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß deklariert, verzollt, versteuert, mit den entsprechenden Ausfuhrangaben versehen, die entsprechenden Dokumente und Urkunden wie Prüfungszeugnisse, Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen etc. beigefügt sind. Der Auftragnehmer gewährleistet weiter, dass die Lieferungen und Leistungen unter Beachtung des Mindeststandards der UN-Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989 produziert werden und dass alle gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Mindestlohns erfüllt werden.
9.10 Die Parteien schränken die Prüfungs- und Rügepflicht von Stapelbroek GmbH gemäß § 377 HGB ein: Stapelbroek GmbH ist berechtigt, Mängel jeglicher Art binnen 25 Werktagen nach Lieferung zu rügen.
§10 Antikorruptionsregelungen
10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Korruption zu vermeiden. Dies bezieht sich auf Mitarbeiter und Dritte. Jegliche Zuwendungen/Kick-back-Geschäfte, geldwerte Geldgeschenke oder Einladungen, die keinen betrieblichen Charakter haben, sind strikt zu vermeiden.
10.2 Der Auftragnehmer wird Stapelbroek GmbH unverzüglich darüber informieren, falls irgendein Mitarbeiter von Stapelbroek GmbH oder ein Dritter den Auftragnehmer aufgefordert hat, Dinge zu tun oder zu unterlassen, die gegen Korruptionsbestimmungen verstoßen, insbesondere das Nachfragen oder Versprechen irgendwelcher geldwerter Vergünstigungen aus und im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages.
10.3 Falls der Auftragnehmer gegen Korruptionsbestimmungen verstößt, ist Stapelbroek GmbH berechtigt, wahlweise den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen oder aber den Rücktritt – ganz oder in Teilen – zu erklären. Führen Verstöße des Auftragnehmers gegen Korruptionsbestimmungen zu Schäden bei Stapelbroek GmbH, hat der Auftragnehmer diese vollständig zu ersetzen, inklusive etwaiger Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
§11 Arbeitssicherung und Materialien
11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zusätzlichen Regelungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes für seine Mitarbeiter, für Dritte und für die Mitarbeiter von Stapelbroek GmbH einzuhalten.
11.2 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle landesrechtlichen Vorschriften des Bestimmungslandes für die Lieferungen und Leistungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere auf für vorgeschriebene Unfallverhütungsmaßnahmen (Einhaltung aller sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Richtlinien und Regeln, Tragen von Schutzausrüstungen, Verbot der Verwendung gesundheitsschädlicher Materialien etc.).
§12 Einschränkungen von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten
12.1 Beruft sich der Auftragnehmer auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen (angeblichen) Zahlungsverzuges, ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern und zu begründen, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet Stapelbroek GmbH die Geltendmachung ganz oder in Teilen, ist Stapelbroek GmbH berechtigt, die Geltendmachung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden.
12.2 Stapelbroek GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, wahlweise Geld zu hinterlegen oder eine selbstschuldnerische unbefristete und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage lautende Bürgschaft zu übermitteln. Die Kosten für die Sicherheit sind jeweils von Stapelbroek GmbH oder dem Auftragnehmer zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts berechtigt oder unberechtigt war, was im Falle der Nichteinigung durch ein Gerichtsverfahren zu klären ist.
§13 Abtretung und Aufrechnung
13.1 Die Abtretung von Forderungen oder Teilen der Forderung durch den Auftragnehmer bedarf der Zustimmung von Stapelbroek GmbH in Textform. Stapelbroek GmbH darf die Zustimmung nur verweigern, wenn hierfür Gründe vorliegen.
13.2 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftragnehmer ist nur zulässig, wenn die Ansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§14 Geheimhaltung und Kundenschutz
14.1 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Geheimhaltung und werden Informationen jeglicher Art nur dann an Dritte weitergeben, sofern dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Dies ist auf Seiten von Stapelbroek GmbH insbesondere der Fall, wenn der Kunde von Stapelbroek GmbH entsprechende Informationen und Unterlagen verlangt und auf Seiten des Auftragnehmers dann, wenn seine Lieferanten oder Banken entsprechende Informationen verlangen. Die Parteien informieren sich jeweils wechselseitig darüber, sobald sie Unterlagen und Informationen aus und im Zusammenhang mit der jeweiligen Bestellung an Dritte weitergeben wollen oder müssen.
14.2 Verstößt eine Partei gegen die Vertraulichkeitsbestimmung, ist sie verpflichtet, der anderen Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,00 (in Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro) für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen, die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen.
14.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich unwiderruflich, an Kunden der Firma Stapelbroek GmbH nicht heranzutreten, sei es selbst oder durch Dritte, sei es direkt oder indirekt. Der Auftragnehmer respektiert die Kundenbeziehung zwischen Stapelbroek GmbH und seinem Endkunden. Bei jedem Verstoß gilt ebenfalls die Vertragsstrafenklausel gemäß vorstehend Ziffer 1.2.
§15 Umweltverträglichkeit
15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Materialien und Verfahrensweisen zu verwenden, die alle umweltrechtlichen gesetzlichen Vorgaben enthalten.
15.2 Sofern der Auftragnehmer Materialien verwendet, die zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (insbesondere Kleber, Lacke, Gase, Öle etc.), wird er Stapelbroek GmbH hierüber gesondert und in Textform informieren. Auf Anfrage von Stapelbroek GmbH ist der Auftragnehmer jederzeit verpflichtet, entsprechende Detailangaben zu Produkten und Produkteigenschaften in Textform unverzüglich an Stapelbroek GmbH zu übermitteln.
§16 Datenschutz
16.1 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle Regelungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten.
§17 Werbeverbot
17.1 Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Stapelbroek GmbH ist es dem Auftragnehmer untersagt, Name und Anschrift von Kunden von Stapelbroek GmbH zu nennen oder zu veröffentlichen, Fotographien zu fertigen, Text oder Berichte jeglicher Art zu verwenden, sei es in Papierform oder in elektronischer Form. Insofern besteht absoluter Kundenschutz zugunsten Stapelbroek GmbH.
17.2 Beabsichtigt der Auftragnehmer, aus und im Zusammenhang mit der Bestellung Veröffentlichungen zu tätigen, wird er dies rechtzeitig und mit entsprechender Begründung Stapelbroek GmbH mitteilen. Stapelbroek GmbH entscheidet dann – gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Endkunden – ob Veröffentlichungen bestimmt wird oder nicht. Verstößt der Auftragnehmer gegen die vorgenannten Regelungen, ist er verpflichtet, an Stapelbroek GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils € 25.000,00 zu zahlen, die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen.
§18 Zeitliche Geltung dieser Einkaufsbedingungen
18.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Stapelbroek GmbH und dem Auftragnehmer, auch wenn sie nicht jeweils erneut ausdrücklich einbezogen werden.
18.2 Will der Auftragnehmer nicht mehr an die Einkaufsbedingungen gebunden sein, kann er der Einbeziehung für die Zukunft mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich widersprechen. Ab Eingang der schriftlichen Kündigung bei Stapelbroek GmbH gelten die Bedingungen dann nur noch für die Kündigungsfrist von sechs Monaten. Etwaige Bestellungen nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist unterliegen dann nicht mehr den vorgenannten AGB.
§19 Allgemeine Bestimmungen
19.1 Etwaige Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Textform.
19.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
19.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Sitz der Firma Stapelbroek GmbH, also entweder Amtsgericht Coesfeld oder Landgericht Münster.
19.4 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind dann gehalten, eine unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Lücke.
19.5 Die Parteien haben die vorgenannten Bedingungen vor Anerkennung und Unterzeichnung erörtert. Beide Parteien bestätigen, dass sie jeweils ein von beiden Parteien unterzeichnetes Exemplar erhalten haben.
Mit den vorstehenden Einkaufsbedingungen erklären wir uns einverstanden.
___________________________________________________
Ort, Datum
_______________________________________________________
Name des Unterzeichners
_______________________________________________________
Stempel und Unterschrift des Auftragnehmers/Lieferant
Stand: Januar 2021
@ Stapelbroek GmbH